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Ist eine nachträgliche Einstellung bei einer Betriebsprüfung zulässig?
Bereits vor der Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagenvermögens können kleinere und mittlere Unternehmen einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw, Herstellungskosten (höchstens 200.000 € pro Betrieb) bilden. Durch diese Regelung sollen Unternehmer in die Lage versetzt werden, das Wirtschaftsgut aufgrund der Steuerersparnis unter Einsatz von Eigenkapital erwerben zu können. Der Bundesfinanzhof hat jetzt über die Frage entschieden, ob dieser Zweck auch noch erreicht werden kann, wenn der Investitionsabzugsbetrag erst im Rahmen einer späteren Betriebsführung gebildet wird, um die Steuernachzahlung aus der Betriebsprüfung abzumildern. Nach der Rechtsprechung ist diese gezielte nachträgliche Einstellung zulässig, solange der Unternehmer nachweisen kann, dass er in dem geprüften Wirtschaftsjahr tatsächlich die Anschaffung eines solchen Wirtschaftsgutes beabsichtigte. Dies ist anhand der Gesamtsamtumsätze des Einzelfalls zu bewerten. Selbstverständlich liegt ein gewichtiges Indiz für die Investitionsabsicht vor, wenn das Wirtschaftsgut später tatsächlich angeschafft wurde.
Praxistipp: Gibt es Ärger mit einem Betriebsprüfer kann ein Blick auf die Anschaffung von Wirtschaftsgütern der Folgejahre angezeigt sein, um Steuernachzahlung z.B. durch die nachträgliche Einstellung eines Investitionsabzugsbetrages zu reduzieren.
Ab dem 01.01.2017 müssen elektronische Registrierkassen die Journaldaten (Einzelumsätze) elektronisch speichern können. Andere Registrierkassen dürfen Sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwenden. Bis zum Jahresende haben Sie noch die Möglichkeit, Ihre alte Registrierkasse umrüsten zu lassen. Sprechen Sie daher unbedingt so schnell wie möglich mit dem Hersteller, ob ein zeitnahes Umrüsten der Registrierkasse möglich ist. Bis einschließlich 31.12.2016 muss der Umrüstungsprozess abgeschlossen sein.
Doch Vorsicht: Der Steuergesetzgeber plant mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen sowie der Kassensicherungsverordnung ab dem 01.01.2020 schon weitere Verschärfungen. So sollen ab diesem Zeitpunkt sogenannte technische Sicherungseinrichtungen verpflichtend sein. Die Kasse muss danach ein Sicherheitsmodul, ein Speichermedium und eine digitale Schnittstelle enthalten.
Registrierkassen, die angeschafft wurden oder noch nicht im Laufe des Jahres 2016 angeschafft oder nachgerüstet werden, um den Anforderungen ab 2017 gerecht zu werden, werden voraussichtlich die künftigen Anforderungen ab 2020 nicht erfüllen. Aus diesem Grund räumt der Regierungsentwurf eine neue Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 für Registrierkassen ein, die
Für alle anderen Registrierkassen ist eine erstmalige Anwendung ab dem 01.01.2020 vorgesehen. Die Verwendung eines nicht ordnungsgemäßen Kassensystems soll künftig mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden können.
Praxistipp: Laut dem Gesetzentwurf soll zugleich eine sogenannte Kassennachschau eingeführt werden, mit der die Finanzverwaltung sich zeitnah von der Ordnungsgemäßheit der Kasse und des Einsatzes des Aufzeichnungssystems vergewissern kann. Damit ist in Zukunft noch sorgfältiger darauf zu achten, dass stets eine echte Kasse und nicht lediglich eine buchmäßige Kasse geführt wird.
Können oder wollen Sie sich keine ordnungsgemäße elektronische Registrierkasse anschaffen, dürfen Sie auch eine offene Ladenkasse führen. Denn eine Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse sehen die Steuergesetze nicht vor. Der Gesetzgeber plant auch in Zukunft nicht, eine Registrierkassenpflicht einzuführen.
Ab dem Jahr 2017 ist es nicht mehr zwingend notwendig, die Jahressteuerbescheinigungen Ihrer Einkommensteuererklärung im Original beizulegen, wenn Sie die Kapitalerträge erklären. Ziel dieser Neuregelung soll eine Verfahrensvereinfachung und Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sein - auf dem Weg zur vollständig digitalen Steuererklärung. Die Bank darf Ihnen dann die Steuerbescheinigung auch auf elektronischem Weg überlassen. Erst auf Verlangen des Finanzbeamten muss sie Ihnen das Original vorlegen.
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht.
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